Urheberrecht: Reichweite des Rechts zur Bearbeitung von Musikwerken für Klingeltöne auf Grund des Berechtigungsvertrages mit der GEMA - Realton
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung eines Vorschusses, nachdem sie wegen angeblicher Drittansprüche die Vereinbarung über die Lieferung eines Realtone gekündigt hatte. Das Landgericht sah in dem GEMA‑Berechtigungsvertrag kein Recht zur Bearbeitung, der BGH hob dies auf. Der BGH entschied, dass die GEMA die zur Nutzung als Klingelton erforderlichen Rechte einräumt, sofern die Umgestaltung üblich und voraussehbar ist, sodass kein gesonderliches Einwilligungsrecht des Urhebers besteht. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Vorschusses abgewiesen; kein Kündigungsrecht wegen behaupteter Drittansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Der Abschluss eines Berechtigungsvertrags mit der GEMA kann die Einräumung sämtlicher zur Nutzung eines Musikwerks als Klingelton erforderlichen Rechte beinhalten; eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers ist nicht erforderlich, wenn die gewählte Umgestaltung üblich und voraussehbar ist.
Ein vertraglich vereinbartes außerordentliches Kündigungsrecht wegen angeblicher Ansprüche Dritter setzt das tatsächliche Vorliegen solcher Ansprüche voraus; bloße Möglichkeit oder Behauptung reicht nicht aus.
Ein Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses nach Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 Abs.1 Satz2 Fall1 BGB) besteht nicht, wenn die vertraglich vorausgesetzte Kündigungsbedingung nicht verwirklicht ist.
Bei Auslegung von Lizenz‑ oder Berechtigungsverträgen ist zu berücksichtigen, welche Arten der Nutzung und Bearbeitung nach dem Vertragsverständnis und der Verkehrssitte als bei Einräumung der Rechte mitumfasst gelten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2008, Az: 16 O 547/06, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel "The Passenger" in Form eines "Realtone" zu liefern. Zur Herstellung eines "Realtone" wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des "Realtone" genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.
Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 Euro, die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten "Realtone". Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels "The Passenger" als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 Euro nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vorschusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des Musikwerks als "Realtone" zugestanden hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2005) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des Musikwerks als Klingelton eingeräumt. Der GEMA sei gemäß § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwendung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des Berechtigungsvertrages 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzustimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des "Realtons" verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des Musikwerks "The Passenger" als Klingelton in der Form eines "Realtons" nicht nur der GEMA, sondern auch Dritten, insbesondere Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erfüllt.
Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der GEMA nach den Feststellungen des Landgerichts einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Urlaubund kann daher nicht unterschreiben. Schaffert Bornkamm Bergmann Koch