Nichtzulassungsbeschwerde: Maklerrecht – Auflösende Bedingung und Kausalzusammenhang
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; sie rügt u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie, dass der Kaufvertrag eine auflösende Bedingung enthalte. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 ZPO vorliegen. Selbst bei Berücksichtigung der auflösenden Bedingung wäre der Kausalzusammenhang nach ständiger Rechtsprechung nicht unterbrochen worden, weil keine endgültige Aufgabe der Abschlussabsicht des nachgewiesenen Interessenten vorlag.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie substanziierte Gründe darlegt, die die Zulassung erfordern.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulassungsrelevant, wenn sie entscheidungserheblich ist.
Zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags bedarf es der endgültigen Aufgabe der Abschlussabsicht durch den nachgewiesenen Interessenten.
Das Vorliegen einer auflösenden Bedingung oder eines zeitlich befristeten Rücktrittsrechts begründet für sich genommen keine endgültige vertragliche Bindung des Interessenten und rechtfertigt daher regelmäßig nicht die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 3. März 2023, Az: 19 U 4/22
vorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2021, Az: 2-17 O 10/17
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 363.359,36 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie keine Gründe darlegt, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zulassung der Revision gebieten.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht allerdings im Ansatz zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat, der am 8. November 2012 zwischen der H. KG (im Folgenden H. KG) und dem Investor B. abgeschlossene Kaufvertrag über die Immobilien "Ha. Weg 44-46" habe eine - später eingetretene - auflösende Bedingung enthalten. Das Berufungsgericht ist stattdessen von einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen vorbehaltlosen Rücktrittsrecht ausgegangen.
b) Diese Gehörsrechtsverletzung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es ist ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre, wenn es zutreffend von der tatsächlich im Kaufvertrag vom 8. November 2012 vereinbarten auflösenden Bedingung ausgegangen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19, NJW 2020, 2792 [Leitsatz und juris Rn. 20 f.] mwN) genügt es für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht. Die Annahme einer endgültigen Aufgabe der Absicht des nachgewiesenen Interessenten, das Geschäft abzuschließen, unterliegt strengen Voraussetzungen. Im Streitfall bestand danach aufgrund der vereinbarten auflösenden Bedingung - ebenso wie bei einem vorbehaltlosen Rücktrittsrecht, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist - noch keine endgültige vertragliche Bindung der H. KG als nachgewiesener Interessentin, welche die Annahme einer Aufgabe der Vertragsabsicht rechtfertigen könnte.
2. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, fehlt es dafür jedenfalls aus den bereits dargelegten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit.
II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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