Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes: Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten nach § 321a ZPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen das Revisionsurteil des Senats. Der BGH wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück, weil keine neuen oder eigenständigen Gehörsverstöße dargelegt wurden. Es genügt nicht, Revisionsvorträge zu wiederholen oder pauschal auf Schriftsätze zu verweisen; auch eine unterlassene Vorlage wird nicht schon dadurch als Gehörsverstoß angesehen, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, warum eine Vorlage entbehrlich war.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten mangels substantiierten Vortrags neuer Gehörsverletzungen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn sie neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht substantiiert darlegt; die Wiederholung bereits vorgebrachter Revisionsvorträge genügt nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht indes keine Pflicht, jeden einzelnen Vorbringenspunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.
Die bloße Behauptung, eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH, den Großen Senat des BGH oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sei missachtet worden, begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich ist, weshalb eine Vorlage nicht erforderlich war.
Pauschale Verweise auf in anderen Verfahren vorgelegte Schriftsätze oder ungenaue Angaben ohne konkrete Fundstellen erfüllen nicht die formalen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. September 2011, Az: I ZR 30/10, Urteil
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 29. Januar 2010, Az: 2 U 4/08
vorgehend LG Bremen, 20. Dezember 2007, Az: 12 O 379/06
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
2. Soweit die Beklagten verschiedentlich einen Verstoß des Senats gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes rügen, legen sie damit keine Gehörsverletzung dar. Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorlagepflicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 - Turbo-Tabs). Der Senat hat in den Entscheidungsgründen eine Pflicht zur Vorlage im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist, hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 84). Auch den weiteren Vortrag der Beklagten zur Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat der Senat in Erwägung gezogen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, weshalb der Senat eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten.
3. Einen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren können die Beklagten nicht mit Verweisen auf im Verfahren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen. Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf Seite 24 der Anhörungsrüge ohne Angabe einer konkreten Fundstelle auf angeblich im vorliegenden Verfahren gehaltenen Vortrag beziehen, genügt dies ebenfalls nicht den formalen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge.
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