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BGH·I ZR 29/10·31.05.2012

Verfahrensaussetzung: Anhängigkeit eines dieselbe Frage betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEuropäisches UnionsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen Vertrieb von Nachbildungen geltend. Der Senat hält zentrale Rechtsfragen für identisch mit denen des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens C-5/11. Mangels Aussicht auf abschließende nationale Entscheidung wurde das Verfahren in entsprechender Anwendung von §148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Die Aussetzung beruht auf der Vorgreiflichkeit und weitgehenden Übereinstimmung der maßgeblichen Sachverhalte.

Ausgang: Verfahren in entsprechender Anwendung des §148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH (Vorabentscheidungsverfahren C-5/11) ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Rechtsfrage abhängt, die bereits dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorliegt.

2

Die analoge Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist zulässig, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.

3

Die Aussetzung ist gerechtfertigt, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in dem anhängigen Vorlageverfahren weitgehend übereinstimmen und die Beantwortung der Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.

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Bei grenzüberschreitenden Vertriebssachverhalten ist vor der Anwendung nationaler urheberrechtlicher Verbreitungsverbote zu prüfen, ob eine Verletzung der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt und ob Art. 36 AEUV greift, weil ansonsten der freie Warenverkehr unverhältnismäßig eingeschränkt würde.

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV§ 148 ZPO§ Art. 267 AEUV§ Art. 34, 36 AEUV§ Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG§ Art. 36 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Dezember 2009, Az: 11 U 9/09

vorgehend LG Frankfurt, 17. Dezember 2008, Az: 2-6 O 335/06

Tenor

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-5/11 ausgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwürfen von C.-E. J., genannt L. C. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von L. C. geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzungsmäßiger Vertreter.

2

Die Beklagte zu 1 hat in Deutschland mit Werbeanzeigen und Produktkatalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E-Mails in deutscher Sprache unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nachbildungen der von L. C. geschaffenen Möbelmodelle "LC 2" (Sessel und Sofa) und "LC 4" (Liege) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in Italien erwerben, aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der Beklagten zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur auf den Kunden über.

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Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mit Ermittlungen beauftragten Zeugen J. sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der Beklagten ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstleistungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle interessierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach Deutschland erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der Beklagten zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Verbreitungsrecht an den Möbelmodellen "LC 2" (Sessel und Sofa) und "LC 4" (Liege). Sie hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag sowie die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiter.

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II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8).

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1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 (GRUR 2011, 227) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ

- dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird,

- der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war?

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2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der deutschen Urheberrechtsvorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des Urhebers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer Abschottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürlichen Eingriff in den Handel führen würde (vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der Schlussanträge des Generalanwalts N. J. vom 29. März 2012 im Vorlageverfahren).

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3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

Bornkamm Richter am BGH Prof. Dr. Büscherist in Urlaub und kann dahernicht unterschreiben. Richter am BGH Dr. Schaffertist in Urlaub und kann dahernicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Koch Löffler