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BGH·I ZR 27/23·25.07.2024

Festsetzung des Streitwerts bei Rahmenvertrag auf 2 Mio. €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzt den Streitwert für das Revisionsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2 Mio. € und ändert damit einen Beschluss des OLG München. Grundlage sind §§ 47, 48, 63 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Ausschlaggebend war die wirtschaftliche Bedeutung des Gesamtvertrags als Rahmenvertrag und die Erwartung zahlreicher künftiger Einzelverträge. Vor diesem Hintergrund erscheint der hohe Streitwert angemessen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für Revisions- und erstinstanzliches Verfahren jeweils auf 2 Mio. €

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach den für Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften (GKG i.V.m. ZPO) ist die wirtschaftliche Bedeutung des zugrundeliegenden Gesamtvertrags zu berücksichtigen.

2

Ergibt sich aus einem Rahmenvertrag die Erwartung, dass auf seiner Grundlage eine erhebliche Anzahl von Einzelverträgen abgeschlossen wird, kann dies einen höheren Streitwert rechtfertigen.

3

Die Bestimmung des Streitwerts für Revisions- und erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach §§ 47, 48, 63 GKG i.V.m. § 3 ZPO; derselbe Streitwert kann für mehrere Instanzen festgesetzt werden, soweit die wirtschaftliche Bedeutung gleich ist.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juli 2024, Az: I ZR 27/23, Urteil

vorgehend OLG München, 3. März 2023, Az: 38 Sch 61/21 WG, Urteil

nachgehend BGH, 25. Juli 2024, Az: I ZR 27/23, Urteil

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des in das Urteil aufgenommenen Beschlusses des 38. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2023 - wird jeweils auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die festgesetzte Höhe erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gesamtvertrags als Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage voraussichtlich eine erhebliche Anzahl von Einzelverträgen abgeschlossen werden wird, angemessen.

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