Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs
KI-Zusammenfassung
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht überstieg. Streitgegenstand war die Streitwertbemessung eines Besichtigungsanspruchs nach §101a UrhG, der der Vorbereitung weiterer Ansprüche dient. Der BGH bejaht die Anwendbarkeit der Grundsätze zum Auskunftsanspruch (1/10–1/4 des Hauptanspruchs) und bestätigt den Streitwert von 15.000 € unter Berücksichtigung der Bedeutung des Quellcodes.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichenden Beschwerdewerts (≤ 20.000 €) als unzulässig verworfen; Streitwert des Besichtigungsanspruchs auf 15.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht prüft den Wert der Beschwerde nach §26 Nr. 8 EGZPO von Amts wegen; der Wert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils.
Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach §101a Abs.1 UrhG richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient.
Bei der Bemessung eines vorbereitenden Anspruchs (Auskunft/Besichtigung) kann auf die Grundsätze des Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden; dieser wird regelmäßig mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs bewertet.
Für die Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller ohne die begehrte Einsicht (z.B. in Quellcode) zur Begründung des Hauptanspruchs angewiesen ist; bei unklarer Aufteilung der Gesamtstreitwerte ist der Gesamtwert als Ausgangspunkt heranzuziehen und anteilig zu bemessen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 20. Januar 2009, Az: 3 U 942/06, Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. März 2006, Az: 3 O 4874/03
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 15.000 €.
Gründe
I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will mit der Revision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen Besichtigungsantrag weiterverfolgen.
Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 101a UrhG Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung sämtlicher weiterer Ansprüche. Den gesamten Wert seiner Ansprüche hat der Kläger in der Klageschrift mit 100.000 € beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Ansprüche entfällt.
Für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kläger verfolgten Ansprüche von 100.000 € mit 9.090,91 € (1/10 von 90.909,09 €) bis 20.000 € (1/4 von 80.000 €) zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, dessen Offenlegung er mit seinem Besichtigungsantrag begehrt, nur schwer möglich sein dürfte, eine - unterstellte - Urheberrechtsverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 € hält sich in diesem Rahmen und erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger als zutreffend.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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