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BGH·I ZR 260/24·12.02.2026

BGH: „Kostenloses Probeabo starten“ ist kein § 312j Abs. 3-BGB-Bestellbutton

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverband begehrte nach UKlaG Unterlassung gegen die Gestaltung des Bestellprozesses einer iOS-App mit Probeabo, das in ein kostenpflichtiges Jahresabo übergeht. Streitpunkt war, ob die in der App verwendete Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ den Button-Lösungsanforderungen des § 312j Abs. 3 BGB unterfällt. Der BGH kündigt an, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil kein Verstoß vorliege: Die beanstandete Schaltfläche löse noch keine zahlungspflichtige Bestellung aus; der Vertragsschluss erfolge erst im App Store durch zweimaliges Drücken der Seitentaste. Die revisionsrechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen sachlichen Zuständigkeit ist nach § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; das Verfahren erledigte sich später durch Revisionsrücknahme.

Ausgang: Zurückweisungsbeschluss nach § 552a ZPO war angekündigt; das Revisionsverfahren erledigte sich durch Rücknahme der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 312j Abs. 3 BGB erfasst nur die Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher in der Bestellsituation seine zahlungspflichtige Vertragserklärung abgibt.

2

Erfolgt der bindende Vertragsschluss erst in einem nachgelagerten Schritt (hier: Bestätigung im App-Store durch Geräteeingabe), unterfällt eine vorgelagerte App-Schaltfläche, die lediglich zur Weiterleitung in diesen Schritt führt, nicht § 312j Abs. 3 BGB.

3

Für die Einordnung einer Handlung als bindende Vertragserklärung ist maßgeblich, wie sie sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers im konkreten Bestellablauf darstellt; eine abweichende Würdigung der Tatsachen begründet revisionsrechtlich keinen Rechtsfehler.

4

Ein verfrühter Hinweis im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB auf einer Schaltfläche, die noch keine kostenpflichtige Bestellung auslöst, kann dem Normzweck widersprechen und den Verbraucher im entscheidenden Moment des Vertragsschlusses von der erforderlichen Aufmerksamkeit ablenken.

5

Nach § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das Gericht des ersten Rechtszuges seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat, der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen.

Relevante Normen
§ 545 Abs. 2 ZPO§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB§ 6 Abs. 1 UKlaG nF§ 6 Abs. 2 UKlaG nF§ 544 ZPO§ 552a Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 5. November 2024, Az: 5 UKl 5/24, Urteil

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 5. November 2024 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bietet die Applikation "B. " (im Folgenden: "B. "-App) und darin einen nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service an, der Sachbücher und Podcasts in den wichtigsten Kernaussagen zusammenfasst.

2

Die "B. "-App kann auf mobilen Endgeräten des Anbieters Apple mit dem Betriebssystem iOS installiert und genutzt werden. Der Bestellvorgang für den nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service war bei einer Nutzung der App über ein Mobiltelefon mit dem Betriebssystem iOS wie folgt gestaltet:

3

Nach dem Aufruf der "B. "-App wurde dem potentiellen Nutzer zunächst eine Auswahl verschiedener Themen präsentiert. Nach Auswahl der den Nutzer interessierenden Themenkreise (zum Beispiel "Wissenschaft & Technologie") und Betätigung des Buttons "weiter" erschien unter der Überschrift "so funktioniert das kostenlose Probeabo" eine Erläuterung nebst Preisangabe für die Zeit ab dem Ablauf des "kostenlosen Probeabos" von 7 Tagen. Am Ende der vorgenannten Erläuterung befand sich eine grün unterlegte Schaltfläche mit der Aufschrift "kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden".

4

Nach Betätigen der vorgenannten Schaltfläche wurde der Nutzer in den Apple "App Store" weitergeleitet. Dort wurde dem Nutzer im Zeitpunkt der vom Kläger gefertigten Dokumentation des Bestellvorgangs ein weiterer Hinweis mit den Angaben "kostenloses Probeabo (1 Woche) ab heute" sowie "79,99 € pro Jahr Ab dem 19.03.2024" und "unverbindlich. Du kannst jederzeit unter ‚Einstellungen‘ > ‚Apple-ID‘ kündigen" angezeigt. Darüber befand sich oben rechts die Angabe "zum Abonnieren zweimal drücken". Unter dem vorgenannten Hinweis befand sich die Angabe "Mit Seitentaste bestätigen".

5

Betätigte der Nutzer die Seitentaste aufforderungsgemäß zweimal, erhielt er in der Folge eine "Abo-Bestätigung" von Apple, mit der ihm ausweislich der Anlage B 4 mitgeteilt wurde: "Hallo […], du hast das folgende Angebot angenommen". Dieser Angabe folgte eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie der Hinweis "Dein Abo wird fortgesetzt, bis es gekündigt wird."

6

Der Kläger ist der Auffassung, die Gestaltung der Schaltfläche entspreche nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; sie sei deshalb unlauter und verstoße gegen das Unterlassungsklagengesetz. Er hat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos abgemahnt.

7

Der Kläger hat vor dem Oberlandesgericht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bestellung eines kostenpflichtigen Abonnements über Buchzusammenfassungen, für das in der ersten Woche keine Kosten erhoben werden, so zu gestalten, dass die Schaltfläche, mit der die Bestellung veranlasst wird, mit der Aufschrift "Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" versehen ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3 abgebildet.

8

Zudem hat der Kläger die Verurteilung zur Zahlung von 260 € Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen beantragt.

9

Das Oberlandesgericht hat die auf das Unterlassungsklagengesetz gestützte Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet, und die auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen (KG, GRUR 2025, 1009). Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

10

II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu nachfolgend II 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu nachfolgend II 2).

11

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats die vom Oberlandesgericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage nicht klären, ob sich die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 6 Satz 1 UKlaG auf Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt.

12

a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof entnimmt dieser Vorschrift in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 [juris Rn. 7]; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, WM 2007, 1678 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 [juris Rn. 1 f.]; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 [juris Rn. 5]; jeweils mwN; für die Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 4]). Dieses Verbot gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat, weil die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 72 [juris Rn. 2]; Grundeigentum 2022, 531 [juris Rn. 6]; jeweils mwN).

13

Dies gilt auch im Streitfall. Das Kammergericht hat mit Blick auf die aus der am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 6 UKlaG folgende Beschränkung des Instanzenzugs eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 545 Abs. 2 ZPO für notwendig erachtet. Nach § 6 Abs. 2 UKlaG nF kommt als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG nF erstinstanzlich ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichts allein die (gegebenenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO zu erreichende) Revision in Betracht. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die eine Entlastung der Rechtsmittelgerichte bezweckende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO müsse eine Einschränkung erfahren, wenn für die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs, mit der es seine sachliche Zuständigkeit verneint habe, aufgrund einer vom Gesetzgeber angeordneten Beschränkung des Instanzenzugs auf nur eine Tatsacheninstanz allein die Revision infrage komme. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 545 Abs. 2 ZPO ist - entgegen der Ansicht des Kammergerichts - kein Raum. Der mit § 545 Abs. 2 ZPO verfolgte Zweck, zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten zu vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (dazu vgl. BGH, WRP 2017, 179 [juris Rn. 15] mwN), besteht unabhängig von der Ausgestaltung des Instanzenzugs.

14

b) Hinsichtlich der Voraussetzungen des vom Berufungsgericht verneinten Unterlassungsanspruchs des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB besteht ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, weil der Rechtsstreit diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

15

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG rechtsfehlerfrei verneint, weil es an einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB fehlt.

16

a) Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 der Vorschrift - einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet - so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass im Falle der Bestellung über eine Schaltfläche die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt ist, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

17

Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, WRP 2024, 976 [juris Rn. 26] mwN).

18

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, und zur Begründung ausgeführt:

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Die von der Beklagten verwendete Schaltfläche unterfalle § 312j Abs. 3 BGB nicht, da sie nicht dem Abschluss eines Bestellvorgangs diene. Die zum Abschluss des nach sieben Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehenden Probeabonnements führende Willenserklärung des Verbrauchers werde bei dem hier zu beurteilenden Bestellprozess erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, nämlich erst nach der Weiterleitung zum Apple App-Store durch zweifaches Betätigen der Seitentaste rechts oben am Mobiltelefon.

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Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der für die Beurteilung der zum Abschluss eines Vertrags führenden Willenserklärungen maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers das Betätigen der mit "Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" beschrifteten Schaltfläche bereits als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags gerichtete, den Erklärenden bindende Willenserklärung angesehen werden müsste, die durch das spätere zweimalige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store nur noch einmal "bekräftigt" werde.

21

Daran, dass der Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nicht eröffnet sei, ändere auch der Umstand nichts, dass die letztlich zum Vertragsschluss führende Erklärung bei der hier zu beurteilenden Gestaltung nicht von dem Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung flankiert sei. Denn der Umstand, dass die vom Verbraucher letztlich abgegebene Vertragserklärung möglicherweise nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügend gestaltet sei, könne nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf frühere Schritte im Bestellprozess führen.

22

c) Gegen diese Beurteilung richtet sich die Revision ohne Erfolg.

23

aa) Sie macht geltend, die auf der Schaltfläche angebrachte Beschriftung "Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" sei ihrem Inhalt nach ohne weiteres geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass er mit dem Betätigen der Schaltfläche die auf den Abschluss des Probeabonnements gerichtete Willenserklärung abgebe. Dies begründe die Gefahr, dass sich der Verbraucher im weiteren Bestellprozess an diese Erklärung gebunden fühle und die vorzunehmenden weiteren Schritte lediglich als Bestätigung einer zuvor bereits bindend abgegebenen Erklärung ansehe. Auch einer solchen Gefahr müsse mit der Anwendung des § 312j Abs. 3 BGB begegnet werden.

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bb) Hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

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(1) Sie wendet sich zunächst in tatsächlicher Hinsicht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatgerichtliche Würdigung, aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers sei das Betätigen der mit "Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" beschrifteten Schaltfläche noch nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete Willenserklärung anzusehen. Allerdings vermag die Revision insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen, sondern würdigt die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls lediglich abweichend.

26

(2) Auch das weitere Argument der Revision, aufgrund der Möglichkeit einer Irreführung müsse eine § 312j Abs. 3 BGB genügende Beschriftung der Schaltfläche verlangt werden, verfängt nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass jedenfalls für den vorliegend beanstandeten Bestellvorgang ein vor verbindlicher Bestellung und damit verfrüht gegebener Hinweis auf die Auslösung einer kostenpflichtigen Bestellung dem Zweck des § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher den kostenpflichtigen Vertragsschluss unmissverständlich vor Augen zu führen, nicht gerecht würde. Ein solcher Hinweis wäre vielmehr im vorliegenden Zusammenhang seinerseits irreführend, weil durch das Betätigen der beanstandeten Schaltfläche gerade noch keine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird und somit die - vom Berufungsgericht zutreffend beschriebene - Gefahr bestünde, dass der Verbraucher dem Hinweis im erst nachfolgenden, entscheidenden Moment des Vertragsschlusses nicht mehr die gewünschte Aufmerksamkeit entgegenbringen könnte.

Sonstlt

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.

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