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BGH·I ZR 213/10·30.11.2011

Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet: Wiederholung bereits vorgebrachter Angriffe reicht nicht aus; nur neue, eigenständige Gehörsverletzungen sind rügbaar. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Unterlassen einer Zeugenvorladung die Gehörsrechte nicht verletzt, weil die Kausalität zu Recht verneint wurde.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn neue und eigenständige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden.

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Das Gericht ist verpflichtet, die Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten; es muss jedoch nicht jeden Einzelpunkt des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abarbeiten.

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Die bloße Wiederholung von Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde vermag eine Anhörungsrüge nicht zu begründen, wenn das Rechtsmittelgericht die Rüge bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulassungsgründe geprüft und verworfen hat.

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Das Unterlassen, zur Untermauerung des Vortrags benannte Zeugen zu vernehmen, verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Entscheidung des Gerichts eine materielle Prüfungsgrundlage (z.B. das Fehlen der haftungsausfüllenden Kausalität) ergibt, die die Relevanz der Zeugenaussagen ausschließt.

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Ein vertraglich begründeter Betriebsteilübergang stellt für sich genommen keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und begründet daher nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 213/10

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Oktober 2010, Az: 10 U 59/09

vorgehend LG Magdeburg, 14. Oktober 2009, Az: 7 O 647/08, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

2

Im Übrigen stellt die unterbliebene Anhörung der von der Klägerin als Zeugen benannten Mitarbeiter keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, weil das Berufungsgericht zu Recht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Abwerbegesprächen und dem von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinn verneint hat. Der Senat ist auch in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht von einem Betriebsteilübergang ausgegangen. Darin lag aber kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil der Betriebsteilübergang auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Er beruhte darauf, dass die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, mit denen die Klägerin die Arbeiten im Druckzentrum B. durchführen ließ, infolge der Kündigung der Verträge mit der Klägerin wieder übernommen hat.

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