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BGH·I ZR 21/24·27.06.2024

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (C-440/23)

Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher RechtsschutzVorabentscheidungsverfahren (EuGH)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH (I ZR 21/24) hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH wird als voraussichtlich entscheidungserheblich für den nationalen Streit angesehen. Ziel der Aussetzung ist die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

Ausgang: Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C-440/23 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsfrage für den Ausgang des nationalen Verfahrens voraussichtlich entscheidungserheblich ist.

2

Die Aussetzung dauert bis zur Entscheidung des EuGH, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und widersprüchliche nationale Entscheidungen zu vermeiden.

3

Die analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist zulässig, soweit der Zweck der Vorschrift — die Aussetzung in Fällen klärungsbedürftiger Rechtsfragen — auf Vorlegungen an den EuGH übertragbar ist.

4

Die Entscheidung über die Aussetzung trifft das Berufungs- oder Revisionsgericht, wenn die Vorabentscheidungsfrage für die Entscheidung des nationalen Verfahrens maßgeblich sein kann.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 10. Januar 2024, Az: 17 U 186/22

vorgehend LG Limburg, 29. Juli 2022, Az: 4 O 373/21

anhängig EuGH, Az: C-440/23

Tenor

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über das Vorlageersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille