Aussetzung des Verfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (C-440/23)
KI-Zusammenfassung
Der BGH (I ZR 21/24) hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH wird als voraussichtlich entscheidungserheblich für den nationalen Streit angesehen. Ziel der Aussetzung ist die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.
Ausgang: Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C-440/23 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsfrage für den Ausgang des nationalen Verfahrens voraussichtlich entscheidungserheblich ist.
Die Aussetzung dauert bis zur Entscheidung des EuGH, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und widersprüchliche nationale Entscheidungen zu vermeiden.
Die analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist zulässig, soweit der Zweck der Vorschrift — die Aussetzung in Fällen klärungsbedürftiger Rechtsfragen — auf Vorlegungen an den EuGH übertragbar ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung trifft das Berufungs- oder Revisionsgericht, wenn die Vorabentscheidungsfrage für die Entscheidung des nationalen Verfahrens maßgeblich sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Januar 2024, Az: 17 U 186/22
vorgehend LG Limburg, 29. Juli 2022, Az: 4 O 373/21
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über das Vorlageersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille