Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin/der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen ein Senatsurteil; das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt wurde. Der Senat hatte in den maßgeblichen Randnummern eigenständig tragend ausgeführt, weshalb die Rüge die dortigen Ausführungen unbeachtet ließ. Mangels substantiierten Vortrags war die Rüge unzulässig; im Übrigen wurde sie auch in der Sache nicht begründet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügevortrag eine konkrete und substantiiert dargelegte entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen lässt.
Fehlt es an der Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll, ist die Anhörungsrüge unzulässig.
Eine Anhörungsrüge muss sich nicht nur gegen einzelne Passagen richten, sondern auch die tragenden Ausführungen des Urteils in den Blick nehmen; sie bleibt unbeachtlich, wenn sie die selbständig tragenden Begründungstatsachen des Gerichts unberücksichtigt lässt.
Enthält die Rüge keine durchgreifenden Einwendungen gegen die vom Gericht zur Tragfähigkeit der Entscheidung herangezogenen Feststellungen, ist sie auch in der Sache unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. November 2010, Az: I ZR 204/09, Urteil
vorgehend OLG Köln, 11. Dezember 2009, Az: 6 U 90/09
vorgehend LG Köln, 14. Mai 2009, Az: 31 O 374/06
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, die Entscheidung selbständig tragend ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.
II. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.
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