Vergleichende Werbung: Darstellung eines Produkts als Imitation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um vermeintliche Imitationswerbung. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigt, dass die beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen keine Darstellung als Imitation i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bewirken. Zwar kann eine implizite Bezugnahme genügen, hier fehlte jedoch die erforderliche Wirkung; daraus folgt auch kein Anspruch wegen Rufausnutzung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Berufungsfeststellung, dass die beanstandete Werbung keine Imitation darstellt, bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Darstellung von Produkten als Imitation i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Art. 3a Abs.1 lit. h der einschlägigen Richtlinien) setzt voraus, dass die Werbung die Absicht oder die Wirkung hat, den relevanten Verkehrskreis darauf hinzuweisen, dass es sich um Imitationen handelt; eine ausdrückliche Bezeichnung ist nicht erforderlich, eine implizite Bezugnahme kann genügen.
Ob eine solche Wirkung vorliegt, ist eine tatrichterliche Feststellung, bei der auf die konkrete Wirkung des Werbeauftritts auf den maßgeblichen Verkehrskreis abzustellen ist; Entscheidungen des EuGH legen rechtliche Maßstäbe fest, verdrängen aber nicht die tatrichterliche Würdigung.
Fehlt eine unlautere Darstellung als Imitation, sind darauf gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Ansprüche wegen Rufausnutzung regelmäßig nicht begründet, sofern keine weiteren relevanten Anhaltspunkte für eine unlautere Rufausnutzung vorliegen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, auf Verfahrensgrundrechte gestützte Rügen nicht durchgreifen und Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 28. November 2008, Az: 6 U 63/05, Urteil
vorgehend BGH, 6. Dezember 2007, Az: I ZR 184/05, Urteil
vorgehend OLG Köln, 14. Oktober 2005, Az: 6 U 63/05, Urteil
vorgehend LG Köln, 25. Februar 2005, Az: 81 O 42/04, Urteil
nachgehend BGH, 12. Mai 2010, Az: I ZR 203/08, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen der Beklagten nicht um eine Darstellung von Produkten als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 97/55/EG (Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/EWG; Art. 4 lit. g Richtlinie 2006/114/EG) handelt. Es hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 2007 (I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 26 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung) gestützt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit nicht geboten (vgl. BGH GRUR 2008, 628 Tz. 33 - Imitationswerbung).
Der von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 angeführten Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 (C-487/07, GRUR 2009, 756 - L´Oréal/Bellure) lag eine vergleichende Werbung durch Verwendung von Duftvergleichslisten zugrunde (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 52, 66 - L´Oréal/Bellure). Es war in jenem Verfahren unstreitig, dass die dort in Rede stehenden Vergleichslisten den Zweck und die Wirkung hatten, die betreffenden Verkehrskreise auf das Originalparfüm hinzuweisen, als dessen Imitationen die von dem Verwender der Vergleichslisten vertriebenen Parfüms galten, und deshalb von einer Darstellung als Imitation i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/EWG auszugehen war (aaO Tz. 76). Die genannte Entscheidung des Gerichtshofs steht schon aus diesem Grund der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, im Streitfall könne nicht festgestellt werden, dass (auch) den beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen die Wirkung zukomme, in vergleichbarer Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um Imitationen der Originalparfüms der Klägerin handele.
Das Berufungsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 75 - L´Oréal/Bellure) und des Senats (GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung; BGH, Urt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 Tz. 29 - Oracle) zutreffend davon ausgegangen, dass eine Darstellung im Sinne der genannten Vorschriften keine explizite Bezeichnung als Imitation erfordert, sondern bereits eine implizite Bezugnahme auf das Originalparfüm genügen kann (BU S. 5 Abs. 2). Da das Berufungsgericht eine unlautere Imitationswerbung rechtsfehlerfrei verneint hat, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unlautere Rufausnutzung (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 79 - L´Oréal/Bellure).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 215.000 € festgesetzt.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch