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BGH·I ZR 197/17·11.10.2018

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts ohne Benennung des dafür kausalen Inhaltsstoffs

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelkennzeichnung / Health-Claims-VerordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen unlautere Werbeaussagen zu einem Nahrungsergänzungsmittel. Streitpunkt war, ob gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf das gesamte Produkt beziehen, ohne den kausalen Nährstoff zu benennen, zulässig sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück und bestätigte seine Rechtsprechung, wonach derartige Angaben ohne Bezug zu einem zugelassenen Claim unzulässig sind; eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat für entbehrlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen; Revision nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung und bestehende BGH-Rechtsprechung klare Auslegung liefert

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind unzulässig, wenn sie eine bestimmte Wirkung des Gesamtprodukts behaupten, ohne den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie zu benennen, auf die zugelassene Claims gestützt sind.

2

Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Nennung des kausalen Inhaltsstoffs ist nicht inhaltsgleich mit einem zugelassenen Claim und kann daher irreführende Werbung darstellen und unlauter sein.

3

Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn das nationale Gericht die einschlägigen EU-rechtlichen Vorschriften bereits eindeutig ausgelegt hat und die Vorlage aus Gründen der Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich ist.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, verfahrensrechtliche Rügen nicht durchgreifen und keine Klärung durch den Revisionssenat zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV§ Art 1 Abs 1 Anlage EUV 432/2012§ Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006§ 3 Abs 1 UWG§ 3a UWG§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 1. November 2017, Az: 13 U 78/17, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 1. Juni 2017, Az: 11 O 53/16, Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall nicht die grundsätzliche bedeutsame und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Rechtsfrage auf,

ob gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind, wenn sie sich auf das gesamte Produkt und nicht auf einen bestimmten darin enthaltenen Nährstoff oder eine bestimmte Substanz beziehen.

Im Hinblick auf mit den Anträgen zu 1b sowie 1f bis 1l angegriffenen Angaben fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit den von der Beklagten angeführten, bereits zugelassenen Claims ansehen wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 36 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben unzulässig, weil diese die Wirkungsaussagen nicht mit Inhaltsstoffen in Verbindung bringen, die Gegenstand von zugelassenen Claims sind. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zweifelsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht für erforderlich gehalten (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 41 - Repair-Kapseln). In den ebenfalls von der Beklagten betriebenen Beschwerdeverfahren I ZR 232/15 und I ZR 233/15 (vgl. Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 5 ff., 7; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 233/15, juris Rn. 8) sowie in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, juris Rn. 11 - Detox) hat der Senat daran festgehalten. Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist auch im Streitfall nicht erforderlich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 120.000 €

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