Aussetzung des Verfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchen an EuGH
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑40/17 ausgesetzt. Grundlage ist das Vorabentscheidungsersuchen des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, dessen Frage 1 auch im vorliegenden Streit entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung verfolgt die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und die Sicherung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Ausgang: Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C‑40/17 ausgesetzt, da Frage 1 entscheidungserheblich ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen, wenn ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft.
Die Aussetzung ist geboten, soweit die zur Vorabentscheidung gestellte Frage inhaltlich mit der im nationalen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfrage übereinstimmt.
Die Anwendung von § 148 ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn das Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts (vgl. Vorlage des OLG) für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich ist.
Die Aussetzung dient der Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und der Vermeidung widersprüchlicher nationaler Entscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 22. September 2017, Az: 5 U 155/14, Urteil
vorgehend LG Berlin, 28. Oktober 2014, Az: 16 O 60/13, Urteil
nachgehend BGH, 28. Mai 2020, Az: I ZR 186/17, EuGH-Vorlage
nachgehend BGH, 10. November 2022, Az: I ZR 186/17, EuGH-Vorlage
nachgehend BGH, 27. März 2025, Az: I ZR 186/17, Urteil
nachgehend EuGH, 11. Juli 2024, Az: C-757/22, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 ausgesetzt, weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage 1 auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist.
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