Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung der Revisionszulassungsgründe bei mehreren Streitgegenständen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Unterlassungsstreit mit zwei Anträgen. Der BGH verwies darauf, dass bei Festsetzung des Gesamtstreitwerts ohne gegenteilige Anhaltspunkte dieser auf die Teilstreitwerte zu verteilen ist und die Beschwerde für jeden Teilstreit Revisionsgründe darlegen muss. Für den zweiten Unterlassungsantrag wurden solche Gründe nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Beschwerde kostenpflichtig verworfen wurde.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels Darlegung von Revisionszulassungsgründen für einen Unterlassungsantrag als unzulässig/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Streitgegenständen, für die das Berufungsgericht einen Gesamtstreitwert festsetzt, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Gesamtstreitwert auf die einzelnen Streitgegenstände aufzuteilen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss in Bezug auf jeden Streitgegenstand, dessen Streitwert die Grenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigt, darlegen, dass ein Revisionszulassungsgrund vorliegt.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt eine Unterlassungserklärung nur, wenn sie bestimmt, verbindlich und von ernsthaftem Unterlassungswillen getragen ist; unbestimmte Relativierungen, die an der Ernsthaftigkeit zweifeln lassen, beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht.
Wenn der Beschwerdeführer bestimmte, vom Berufungsgericht selbständig getragene Erwägungen nicht angreift, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit an der Substantiierung von Revisionszulassungsgründen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2010, Az: I-6 U 135/09, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 13. August 2009, Az: 37 O 111/08
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 30.000 €
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsklage von der Beklagten unbeanstandet auf 30.000 € festgesetzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass deshalb jeder der beiden Unterlassungsanträge mit 15.000 € zu bewerten ist. Die Beklagte hätte danach mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, dass in Bezug auf jeden der beiden Unterlassungsanträge ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 f.). Daran fehlt es in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2 (Werbung für das Produkt "M. Kapseln" mit der Aussage "Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung").
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bisher zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Zum anderen hat das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2008 im Blick auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Werbeaussage jedoch auch mit der weiteren, seine Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen, die dort vorgenommene Relativierung, mit einer solchen "uneingeschränkten" Aussage nicht mehr zu werben, sei nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit bedenklich, sondern lasse auch an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten zweifeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Begründung nicht angegriffen. Sie hat damit die Entscheidungserheblichkeit der Gründe nicht dargelegt, aus denen sie die Zulassung der Revision im Hinblick auf das vom Berufungsgericht bejahte Fortbestehen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat außerdem die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser Werbeaussage als wettbewerbswidrig nicht beanstandet. Es fehlt damit im Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes und im Blick auf die gesamte Nichtzulassungsbeschwerde an der Darlegung von Revisionszulassungsgründen in Bezug auf Streitgegenstände, deren Streitwerte insgesamt die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigen.
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