Tatbestandsberichtigung eines Revisionsurteils: Antrag als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO für Revisionsurteile grundsätzlich nicht statthaft ist. Die im Revisionsurteil wiedergegebenen Parteivorträge besitzen keine urkundliche Beweiskraft. Eine Ausnahme nach § 314 ZPO bei Zurückverweisung liegt nicht vor.
Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag als unzulässig verworfen, da § 320 ZPO für Revisionsurteile grundsätzlich nicht statthaft ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist für den Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht statthaft.
Die verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand eines Revisionsurteils entfaltet keine urkundliche Beweiskraft.
Eine tatbestandsberichtigungsfähige Beweiskraft des Revisionsurteilstatbestands kann nur in dem Ausnahmefall eintreten, dass der Tatbestand nach Zurückverweisung für das weitere Verfahren gemäß § 314 ZPO urkundliche Beweiskraft erlangt.
Mangels Statthaftigkeit ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag gegen den Tatbestand eines Revisionsurteils unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. November 2025, Az: I ZR 182/22, Urteil
vorgehend EuGH, 27. Februar 2025, Az: C-517/23, Urteil
vorgehend BGH, 13. Juli 2023, Az: I ZR 182/22, EuGH-Vorlage
vorgehend OLG Düsseldorf, 3. März 2022, Az: I-20 U 86/19, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 17. Juli 2019, Az: 15 O 436/16
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, juris Rn. 2), liegt nicht vor.
| Koch | Schwonke | Odörfer | |||
| Löffler | Feddersen |