Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorabentscheidungsersuchen
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat das Revisionsverfahren I ZR 178/23 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen (I ZR 90/23) ausgesetzt. Zentrales Thema ist die Notwendigkeit der Verfahrensaussetzung, solange eine europarechtliche Vorabentscheidung offen ist. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der effizienten Verfahrensführung.
Ausgang: Revisionsverfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen (I ZR 90/23)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn über eine dem nationalen Streit zuzuordnende Vorabentscheidungsfrage beim EuGH zu entscheiden ist.
Die Aussetzung ist geboten, soweit die Entscheidung des EuGH für die Lösung des nationalen Revisionsverfahrens von wesentlicher Bedeutung und damit entscheidungserheblich ist.
Die Aussetzung kann auch erfolgen, wenn das Vorabentscheidungsersuchen aus einem anderen, aber eng verwandten Verfahren stammt, sofern die Fragen inhaltlich übereinstimmen oder die Entscheidung des EuGH maßgeblich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist.
Die Aussetzung dauert bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen; nach Ergehen der EuGH-Entscheidung ist das nationale Verfahren fortzuführen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. Dezember 2023, Az: 2 U 9/23
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 20. Dezember 2022, Az: 1 O 632/22
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer