Aussetzung der Revisionssache nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung (C‑440/23)
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt das Revisionsverfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Vorlageverfahren C‑440/23 aus. Anlass ist die Klärung unionsrechtlicher Fragen, die für die Entscheidung in der Revisionssache entscheidungserheblich sein können. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Abwarten der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung auf EU‑Ebene.
Ausgang: Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C‑440/23 ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren Fragen zu unionsrechtlichen Vorschriften zu klären sind, deren Beantwortung für die Entscheidung des nationalen Verfahrens erheblich ist.
Die Aussetzung des Verfahrens dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ist solange zu verfügen, wie die Klärung durch den EuGH für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgeblich bleibt.
§ 148 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn ein beim EuGH anhängiges Verfahren die gleichen rechtlichen Fragen enthält, deren Ergebnis für die Fortführung des nationalen Rechtsstreits von Bedeutung ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine verfahrensrechtliche Maßnahme, die unabhängig von der materiellen Beurteilung der Hauptsache getroffen werden kann, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2023, Az: 16 U 149/22
vorgehend LG Frankfurt, 21. Oktober 2022, Az: 2-7 O 431/20
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer