Aussetzung des Revisionsverfahrens nach §148 ZPO wegen Vorlage an den EuGH (C‑440/23)
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren I ZR 174/23 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aus. Anlass ist eine beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsfrage (C‑440/23), deren Klärung für die nationale Entscheidung erforderlich erscheint. Es wurde ausschließlich prozessual entschieden; zur Hauptsache wurde nicht entschieden.
Ausgang: Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in C‑440/23 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Revisionsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn eine Vorabentscheidungsfrage anhängig ist.
Die Aussetzung des Verfahrens ist geboten, wenn die Entscheidung des EuGH für die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage im nationalen Rechtsstreit voraussichtlich maßgeblich ist.
Der Bundesgerichtshof kann auch in der Revisionsinstanz das Verfahren vorläufig ruhen lassen, ohne über die materiellen Streitfragen zu entscheiden, solange eine Vorabentscheidung des EuGH abzuwarten ist.
Die Aussetzung ist eine rein prozessuale Maßnahme und ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der streitigen Ansprüche.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2023, Az: 16 U 192/22
vorgehend LG Hanau, 17. November 2022, Az: 9 O 1027/21
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer