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BGH·I ZR 174/23·02.05.2024

Aussetzung des Revisionsverfahrens nach §148 ZPO wegen Vorlage an den EuGH (C‑440/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorabentscheidungsverfahren (EuGH)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren I ZR 174/23 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aus. Anlass ist eine beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsfrage (C‑440/23), deren Klärung für die nationale Entscheidung erforderlich erscheint. Es wurde ausschließlich prozessual entschieden; zur Hauptsache wurde nicht entschieden.

Ausgang: Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in C‑440/23 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Revisionsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn eine Vorabentscheidungsfrage anhängig ist.

2

Die Aussetzung des Verfahrens ist geboten, wenn die Entscheidung des EuGH für die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage im nationalen Rechtsstreit voraussichtlich maßgeblich ist.

3

Der Bundesgerichtshof kann auch in der Revisionsinstanz das Verfahren vorläufig ruhen lassen, ohne über die materiellen Streitfragen zu entscheiden, solange eine Vorabentscheidung des EuGH abzuwarten ist.

4

Die Aussetzung ist eine rein prozessuale Maßnahme und ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der streitigen Ansprüche.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2023, Az: 16 U 192/22

vorgehend LG Hanau, 17. November 2022, Az: 9 O 1027/21

anhängig EuGH, Az: C-440/23

Tenor

Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer