Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung im gewerblichen Rechtsschutz verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten legten Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ein. Der BGH verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil den Vertretern eine Beschwer an der angegriffenen Streitwertfestsetzung fehlt und aus der Festsetzung für die Revisionsinstanz kein Gebührenanspruch für vorangegangene Instanzen entsteht. Eine von Amts wegen gebotene Erhöhung des Streitwerts war nicht gegeben; der Unterlassungsantrag wurde auf 60.000 € festgesetzt.
Ausgang: Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; es fehlt an einer Beschwer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist.
Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn der Einreicher keine Beschwer durch die angegriffene Streitwertfestsetzung vorträgt; insbesondere fehlt es an einer Beschwer, wenn die Festsetzung für die Revisionsinstanz keinen Gebührenanspruch der vorangegangenen Instanzen begründet.
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bemisst sich pauschalierend nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße; dabei sind Art, Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes maßgeblich.
Bei der Streitwertbemessung kann die vom Kläger ursprünglich in der Klage genannte Höhe des wirtschaftlichen Interesses maßgeblich bleiben; nachträgliche Behauptungen rechtfertigen eine Erhöhung nur, wenn sie substantiiert durch belegbare Tatsachen untermauert sind.
Auskunftserteilungen oder spätere Prozessvorbringen führen nur dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie einen konkreten und substantiierten Nachweis für ein höheres wirtschaftliches Interesse liefern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Dezember 2022, Az: I ZR 173/21, Urteil
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. November 2021, Az: 5 U 12/20, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 17. Januar 2020, Az: 308 O 180/18, Urteil
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz ist unzulässig.
1. Zwar ist die Gegenvorstellung statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, juris Rn. 4). Auch ist die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.
2. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz.
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss allein den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt, in der kein - durch eine etwaig zu niedrige Streitwertbemessung betroffener - Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz entstanden ist. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).
II. Es besteht auch keine Veranlassung für eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen. Vom Gesamtstreitwert in Höhe von 85.000 € entfallen auf den Unterlassungsantrag 60.000 €, auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 15.000 € und auf den Vernichtungsantrag 10.000 €.
1. Der Unterlassungsantrag ist mit 60.000 € angemessen bewertet.
a) Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 [juris Rn. 33 mwN] = WRP 2016, 1525).
b) Die Klägerin hat ihr mit dem Unterlassungsantrag verfolgtes wirtschaftliches Interesse ausweislich der Streitwertangabe in der Klageschrift mit 20.000 € angegeben. Angesichts dreier angegriffener Gestaltungen ergibt sich hieraus ein Streitwert von 60.000 €. Diese Festsetzung erweist sich auch mit Blick auf das Vorbringen in der Gegenvorstellung als angemessen.
Soweit die Gegenvorstellung unter Hinweis auf die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft der Beklagten über Herstellung und Vertrieb des Leuchtenmodells "E. " geltend macht, es ergebe sich auf der Grundlage der Auskunft ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von mindestens 750.000 €, ist diese lediglich mit der hergestellten Stückzahl und dem Gesamtumsatz belegte Behauptung unsubstantiiert. Die von der Gegenvorstellung weiter angeführte Höhe der der Beklagten im Falle des Obsiegens der Klägerin entstehenden Kosten eines Rückrufs sind für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin unerheblich.
c) Auch im Übrigen rechtfertigt die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft keine Erhöhung des Streitwerts. Die Klägerin hatte sich an einem Wettbewerb für Leuchten beteiligt, mit denen die M. -Boutiquen ausgestattet werden sollten. Somit hat sie zu Beginn des Rechtsstreits ihr wirtschaftliches Interesse in Kenntnis des Umstands, dass Leuchten in erheblicher Zahl hergestellt und zum Einbau in Ladengeschäften vertrieben werden sollten, auf den genannten Betrag beziffert. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich allenfalls, dass es zum erwartbaren umfangreichen Vertrieb von Leuchten an Ladengeschäfte gekommen ist.
2. Danach unterliegen auch die Bewertungen der übrigen Anträge keinen Bedenken.
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