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BGH·I ZR 172/23·02.05.2024

Revisionsverfahren gemäß §148 Abs. 1 ZPO bis EuGH‑Entscheidung (C‑440/23) ausgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorabentscheidungsverfahren (EuGH)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat in einem Beschluss das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C‑440/23. Damit wird das Revisionsverfahren ruhend gestellt, bis die klärende EuGH‑Rechtsfrage entschieden ist.

Ausgang: Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung in C‑440/23 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorlage einer für die Entscheidung des innerstaatlichen Rechtsstreits maßgeblichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union kann ein deutsches Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen.

2

Die Aussetzung des Verfahrens erstreckt sich bis zur Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren.

3

Die Anordnung der Aussetzung ist durch Beschluss zu treffen und bewirkt die Ruhendstellung des Revisionsverfahrens gegenüber weiteren prozessualen Maßnahmen.

4

Für die Aussetzung ist die Identifikation des anhängigen EuGH‑Verfahrens ausreichend zu bezeichnen, damit der Bezug zur vorzulegenden Rechtsfrage klar erkennbar ist.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2023, Az: 16 U 150/22

vorgehend LG Limburg, 2. August 2022, Az: 4 O 472/21

anhängig EuGH, Az: C-440/23

Tenor

Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer