Revisionsverfahren gemäß §148 Abs. 1 ZPO bis EuGH‑Entscheidung (C‑440/23) ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat in einem Beschluss das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C‑440/23. Damit wird das Revisionsverfahren ruhend gestellt, bis die klärende EuGH‑Rechtsfrage entschieden ist.
Ausgang: Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung in C‑440/23 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorlage einer für die Entscheidung des innerstaatlichen Rechtsstreits maßgeblichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union kann ein deutsches Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen.
Die Aussetzung des Verfahrens erstreckt sich bis zur Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren.
Die Anordnung der Aussetzung ist durch Beschluss zu treffen und bewirkt die Ruhendstellung des Revisionsverfahrens gegenüber weiteren prozessualen Maßnahmen.
Für die Aussetzung ist die Identifikation des anhängigen EuGH‑Verfahrens ausreichend zu bezeichnen, damit der Bezug zur vorzulegenden Rechtsfrage klar erkennbar ist.
Zitiert von (3)
3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2023, Az: 16 U 150/22
vorgehend LG Limburg, 2. August 2022, Az: 4 O 472/21
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer