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BGH·I ZR 171/10·30.07.2015

Streitwertheraufsetzung nach Abschluss eines Revisionsverfahrens

ZivilrechtUnterlassungsanspruchStreitwertfestsetzung/KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die vom Senat im Revisionsverfahren auf 148.500 € festgesetzte Streitwertfestsetzung. Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück, da die Klägerin über sechs Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt und keine konkreten Umstände für ein höheres wirtschaftliches Interesse vorgetragen habe. Eine nachträgliche Streitwertheraufsetzung kommt nur bei substantiiertem Nachweis erhöhter Interessen in Betracht.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12.01.2015 als unbegründet zurückgewiesen; Erhöhung des Streitwerts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung auszulegen, wenn eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist.

2

Eine Erhöhung des Streitwerts nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist nur dann vorzunehmen, wenn der Beteiligte konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen vorträgt, die ein höheres wirtschaftliches Interesse belegen.

3

Die lange Untätigkeit des Klägers und die Übereinstimmung mit zuvor angegebenen Streitwertschätzungen sprechen gegen eine nachträgliche Streitwertheraufsetzung.

4

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses im Unterlassungsanspruch ist maßgeblich, welcher entgangene legale Umsatz im relevanten Geschäftsgebiet dem Anspruchsberechtigten tatsächlich entfällt.

Relevante Normen
§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ 68 Abs 1 S 5 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 3. September 2010, Az: I-6 U 196/09, Urteil

vorgehend LG Köln, 22. Oktober 2009, Az: 31 O 552/08, Urteil

vorgehend BGH, 12. Januar 2015, Az: XX, Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.

2

Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift "vorläufig geschätzt" mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.

3

Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.

4

Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten Internet-Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als auch die Vielzahl der Anbieter illegaler Internet-Glücksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch die illegalen Internet-Glücksspiele der Beklagten entgeht.

Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Richter am BGH Feddersen istim Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Büscher