Themis
Anmelden
BGH·I ZR 170/24·25.09.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsurteil zur Hyaluron‑Werbung als unbegründet abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Heilmittelwerberecht (HWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob nach §321a ZPO Anhörungsrüge gegen ein Senatsurteil, sie rügte Übergehung von Vorbringen zu Risiken der Hyaluron‑Unterspritzung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat prüfte, ob die Behandlung als operativer plastisch‑chirurgischer Eingriff nach §1 Abs.1 Nr.2 Buchst. c HWG zu qualifizieren ist und ob Grundrechte verletzt wurden. Die Rüge wurde als unbegründet zurückgewiesen; die typischen Nebenwirkungen wurden berücksichtigt, Vergleiche mit Piercing/Tätowierung als nicht entscheidungserheblich bewertet und das Werbeverbot als verhältnismäßig angesehen. Die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Anhörungsrüge nach §321a ZPO als unbegründet abgewiesen; kein Verstoß gegen rechtliches Gehör; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen von der Entscheidungsinstanz übergangen worden ist.

2

Bei der Einordnung einer Maßnahme als ›operativer plastisch‑chirurgischer Eingriff‹ im Sinne des §1 Abs.1 Nr.2 Buchst. c HWG ist auf die typischen, im Verfahren belegten Risiken und Nebenwirkungen abzustellen; Hinweise auf außerhalb des Verfahrens stehende Entscheidungen sind hierfür nicht entscheidungserheblich.

3

Ohrlochstechen, Piercen oder Tätowieren sind regelmäßig keine operativen plastisch‑chirurgischen Eingriffe; ein Vergleich mit solchen Maßnahmen entbindet eine Werbung nicht automatisch von den Verbotstatbeständen des HWG.

4

Bei der grundrechtlichen Prüfung eines Werbeverbots zum Schutz der Gesundheit ist die Informations‑ und Meinungsfreiheit gegen das Schutzgut Gesundheit abzuwägen; ein Verbot suggestiver oder irreführender Werbung für nicht medizinisch notwendige operative plastisch‑chirurgische Eingriffe kann verhältnismäßig sein.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. Juli 2025, Az: I ZR 170/24, Urteil

vorgehend OLG Hamm, 29. August 2024, Az: I-4 UKl 2/24, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

2

1. Die Anhörungsrüge macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe bei der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berücksichtigt, dass dieses - neben anderem - auch auf ein Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen habe, in dem von Auswirkungen der Hyaluronunterspritzung im Augenbereich auf die Sehkraft die Rede sei, obwohl dieses Urteil nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.

3

Damit zeigt die Anhörungsrüge keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auf. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten umfassend gewürdigt und im Rahmen der Nachprüfung der Subsumtion unter den Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ausgeführt, die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts sei mit Blick auf die von der Beklagten selbst angegebenen Nebenwirkungen wie Schmerzen, Schwellungen, blaue Flecken oder Rötungen sowie in enorm seltenen Fällen Infektionen, allergische Reaktionen oder Embolien beanstandungsfrei (Senatsurteil vom 31. Juli 2025, GRUR 2025, 1422 [juris Rn. 27] = WRP 2025, 1293 - Hyaluron-Nasenkorrektur). Auf die von der Beklagten in Abrede gestellte Auswirkung auf die Sehkraft kam es hierbei nicht entscheidungserheblich an.

4

2. Ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Beurteilung des Senats, auf die von der Beklagten unter das Angebot des Sachverständigenbeweises gestellte Frage, ob die Unterspritzung mit Hyaluron mit Blick auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren gleichzusetzen sei mit dem Stechen von Ohrlöchern, Piercen oder Tätowieren, komme es nicht entscheidungserheblich an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe darstellten.

5

Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte zeigen wollen, dass diese Behandlungen erheblich weniger riskant seien als "klassische" Eingriffe der plastischen Chirurgie und vielmehr ein Risikoprofil aufwiesen, das demjenigen entspreche, das alltägliche Maßnahmen aufwiesen, die nicht von dem Verbot der vergleichenden Werbung erfasst seien, greift die Anhörungsrüge den vom Senat zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab an, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten darzulegen.

6

3. Die Anhörungsrüge macht schließlich vergeblich geltend, der Senat habe bei seiner Prüfung des Verbots am Maßstab der Grundrechte das Recht der Patienten auf Informationsfreiheit ignoriert.

7

Der Senat hat ausgeführt, dass die im Streitfall anwendbaren Verbotsvorschriften bezwecken, suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu verbieten und zu vermeiden, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen (Senatsurteil, GRUR 2025, 1422 [juris Rn. 19 und 24] - Hyaluron-Nasenkorrektur). Im Rahmen der Grundrechtsprüfung hat der Senat weiter ausgeführt, dass angesichts des betroffenen Schutzguts der Gesundheit mit dem Verbot verbundene Grundrechtseinschränkungen verhältnismäßig sind (Senatsurteil, GRUR 2025, 1422 [juris Rn. 30 bis 32] - Hyaluron-Nasenkorrektur). Bei dieser Beurteilung standen dem Senat nicht nur die Grundrechte der Beklagten, sondern auch Dritter - etwa der Patienten - vor Augen.

8

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

KochFeddersenWille
LöfflerSchmaltz