Haftung eines Gesellschafters für Verfahrenskosten nach Auflösung der GbR
KI-Zusammenfassung
Ein weiterer Beteiligter wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BGH und rügt unzutreffende Inanspruchnahme als Alleinschuldner. Zentral ist, ob ein Gesellschafter nach Auflösung der GbR gesamtschuldnerisch für Gerichtskosten haftet und ob die Kostenanordnung ermessensfehlerhaft war. Der Senat weist die Erinnerung zurück: die Gebühr ist entstanden, die gesamtschuldnerische Haftung nach §29 Nr.3 GKG zulässig und die Ermessensausübung des Kostenbeamten gemäß §8 Abs.3 KostVfG rechtmäßig; die Kostenrechnung ist zustellungswirksam.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen; gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Gesellschafters bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafter einer GbR haftet für Gerichtskosten wie ein Gesamtschuldner; die gesamte Forderung kann gegen einen einzelnen Gesellschafter erhoben werden (§29 Nr.3 GKG).
Ob eine andere Gesellschafterin ebenfalls haftet, ist für die Erhebung der gesamten Forderung gegen einen Gesellschafter unerheblich.
Der Kostenbeamte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob bei gesamtschuldnerischer Haftung die Forderung ganz oder anteilig von einzelnen Kostenschuldnern zu verlangen ist (§8 Abs.3 KostVfG).
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zurückzuweisen, wenn die angesetzte Gebühr sachlich begründet ist und keine Ermessensfehler oder Zustellungsmängel vorliegen (§66 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2010, Az: XX
vorgehend OLG München, 24. September 2009, Az: 6 U 4085/08
vorgehend LG München I, 26. Juni 2008, Az: 4 HKO 23415/07
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden.
Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteiligte gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.
II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet.
3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte überhaupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zum 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zweifelhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern.
4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
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