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BGH·I ZR 166/23·02.05.2024

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEuroparecht (Vorabentscheidungsverfahren)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat das Beschwerdeverfahren I ZR 166/23 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte, weil die Klärung einer unionsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung des nationalen Verfahrens erforderlich ist. Das Verfahren ruht bis zur EuGH-Entscheidung.

Ausgang: Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH-Entscheidung in C-440/23 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Entscheidung einer beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsfrage für die Entscheidung eines nationalen Rechtsstreits von Bedeutung sein, kann das nationale Gericht das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen.

2

§ 148 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anwendbar und gestattet auch die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens, wenn eine in einem verbundenen Verfahren anhängige Vorabentscheidungsfrage des Unionsrechts entscheidungserheblich ist.

3

Die Aussetzung erstreckt sich bis zur Entscheidung des EuGH in dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren; eine Fortführung der nationalen Entscheidung bleibt bis dahin ausgesetzt, soweit der EuGH-Rechtsstandpunkt erforderlich ist.

4

Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher nationaler Entscheidungen und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts durch Wahrung des Vorabentscheidungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 3. November 2023, Az: 14 U 352/23

vorgehend LG Ansbach, 24. Januar 2023, Az: 3 O 784/22

anhängig EuGH, Az: C-440/23

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer