Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat das Beschwerdeverfahren I ZR 166/23 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte, weil die Klärung einer unionsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung des nationalen Verfahrens erforderlich ist. Das Verfahren ruht bis zur EuGH-Entscheidung.
Ausgang: Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH-Entscheidung in C-440/23 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Kann die Entscheidung einer beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsfrage für die Entscheidung eines nationalen Rechtsstreits von Bedeutung sein, kann das nationale Gericht das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen.
§ 148 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anwendbar und gestattet auch die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens, wenn eine in einem verbundenen Verfahren anhängige Vorabentscheidungsfrage des Unionsrechts entscheidungserheblich ist.
Die Aussetzung erstreckt sich bis zur Entscheidung des EuGH in dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren; eine Fortführung der nationalen Entscheidung bleibt bis dahin ausgesetzt, soweit der EuGH-Rechtsstandpunkt erforderlich ist.
Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher nationaler Entscheidungen und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts durch Wahrung des Vorabentscheidungsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 3. November 2023, Az: 14 U 352/23
vorgehend LG Ansbach, 24. Januar 2023, Az: 3 O 784/22
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer