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BGH·I ZR 160/23·02.05.2024

Aussetzung des Revisionsverfahrens gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung (C‑440/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorlage an den EuGHSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren I ZR 160/23 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aus. Anlass ist das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Verfahren C-440/23, dessen Entscheidung für die im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfragen als entscheidungserheblich angesehen wurde. Die Aussetzung erfolgte durch Beschluss; das Verfahren ruht bis zur EuGH‑Entscheidung.

Ausgang: Revisionsverfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C-440/23 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsverfahren kann nach § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts zu klären sind.

2

Die Aussetzung dient der Sicherung einer einheitlichen und vollständigen Rechtsanwendung, wenn die EuGH‑Entscheidung die Lösung der im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfragen beeinflussen kann.

3

§ 148 Abs. 1 ZPO findet auch auf Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Anwendung; über die Aussetzung ist durch Beschluss zu entscheiden.

4

Durch die Aussetzung ruht das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der betreffenden Vorlagefrage.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. Oktober 2023, Az: 2 U 36/22, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 31. August 2022, Az: 11 O 378/20

anhängig EuGH, Az: C-440/23

Tenor

Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer