Aussetzung des Revisionsverfahrens gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung (C‑440/23)
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren I ZR 160/23 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aus. Anlass ist das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Verfahren C-440/23, dessen Entscheidung für die im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfragen als entscheidungserheblich angesehen wurde. Die Aussetzung erfolgte durch Beschluss; das Verfahren ruht bis zur EuGH‑Entscheidung.
Ausgang: Revisionsverfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C-440/23 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsverfahren kann nach § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts zu klären sind.
Die Aussetzung dient der Sicherung einer einheitlichen und vollständigen Rechtsanwendung, wenn die EuGH‑Entscheidung die Lösung der im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfragen beeinflussen kann.
§ 148 Abs. 1 ZPO findet auch auf Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Anwendung; über die Aussetzung ist durch Beschluss zu entscheiden.
Durch die Aussetzung ruht das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der betreffenden Vorlagefrage.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. Oktober 2023, Az: 2 U 36/22, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 31. August 2022, Az: 11 O 378/20
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer