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BGH·I ZR 160/11·10.05.2012

Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Drehbuchautor, richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urheberrechtsverfahren. Streitfrage war, ob er im Beschwerdeverfahren die von Vorinstanzen festgesetzte Streitwertangabe noch rügen darf, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt und der Kläger die Wertfestsetzung zuvor nicht beanstandet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdewert 20.000 € nicht überschritten ist und die Streitwertfestsetzung nicht zuvor gerügt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils und entspricht dem Streitwert seines Verurteilungsinteresses.

3

Hat die Partei in den Vorinstanzen die Streitwertfestsetzung nicht beanstandet, kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erstmals Einwendungen gegen diese Wertfestsetzung erheben.

4

Das Nachholen oder Berichtigen vorinstanzlicher Wertangaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn damit allein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten werden soll.

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 5. April 2011, Az: 14 U 61/11

vorgehend LG Leipzig, 10. Dezember 2010, Az: 5 O 4559/09, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

4

Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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