Gehörsverletzung durch Nichterhebung eines Beweises
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Gericht auf der von ihm getroffenen abweichenden Tatsachengrundlage den Beweis hätte einholen müssen. Die Unterlassung der Beweisaufnahme war offenkundig unrichtig und hörbarkeitsrelevant.
Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben und Sache wegen Gehörsverletzung durch unterlassene Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verpflichtet das Gericht, auf substantiiertes Beweisanbot einzugehen und erforderlichenfalls Beweise zu erheben, soweit dies für die Entscheidung erheblich ist.
Weicht das Berufungsgericht in der Sachverhaltswürdigung von der erstinstanzlichen Annahme ab, so hat es auf vorgetragenen Beweis zu antworten und die erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen; sonst kann hierin eine Gehörsverletzung liegen.
Die Nichterhebung eines beantragten Zeugenbeweises ist offenkundig unrichtig, wenn das Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der für die Entscheidung erheblichen Tatsachengrundlage ausgeht und den Beweisantrag unbeachtet lässt.
Bei einer durch die Unterlassung der Beweisaufnahme begründeten Gehörsverletzung ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Juli 2008, Az: 6 U 254/07, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 7. November 2007, Az: 2/6 O 267/06, Urteil
nachgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2010, Az: 6 U 254/07, Urteil
nachgehend BGH, 7. Juli 2011, Az: I ZR 120/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2008 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer vom Kläger beanstandeten Broschüre unter Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit ihrer KernspinResonanzTherapie erweckt, die dieser Therapie fehlt oder zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.
Das Landgericht hatte angenommen, dass die Aushändigung der Broschüre an Patienten nicht ausgeschlossen sei und der der Broschüre nach dem Vortrag der Beklagten beigefügte Aufklärungshinweis die Irreführung der Patienten nicht beseitigte.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die beanstandete Broschüre nur an Ärzte zum Zwecke der Weiterleitung an die Krankenkassen ausgegeben werde, und die Frage, ob der Aufklärungshinweis entsprechend dem Vortrag der Beklagten die vom Kläger geltend gemachte Irreführung verhinderte, offen gelassen. Es hätte auf dieser - vom Standpunkt des Landgerichts abweichenden - Grundlage dann aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, dass (auch) die Ärzte von dem Aufklärungshinweis (schon vorab) in einer Weise Kenntnis erhielten, die eine Irreführung ausschließe. Die Nichterhebung dieses Beweises ist daher offenkundig unrichtig und verletzt, da sie im Prozessrecht keine Stütze findet, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 69, 141, 143 f.; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.11.2008 - 1 BvR 1822/08, juris Tz. 3 f. m.w.N.).
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