Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern mit losen Werbebeilagen trotz einfachen Sperrvermerks auf dem Briefkasten
KI-Zusammenfassung
Klägerin, eine Direktverteilerin, rügt die Verteilung eines kostenlosen Anzeigenblatts mit losen Werbebeilagen durch die Beklagte trotz Aufkleber an Briefkästen, der Werbung ablehnt. Zentrale Frage ist, ob hierin eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt. Der BGH verneint dies: Ein allgemeiner "Keine Werbung"-Aufkleber begründet nicht ohne Weiteres einen erkennbar entgegenstehenden Willen gegenüber redaktionell versehenen Gratis-Anzeigenblättern; der Empfänger könne sich durch ein präziseres Verbotschild schützen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Einwurf der Anzeigenblätter verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Abstrakte Rechtssätze
Ein erkennbar entgegenstehender Wille des Empfängers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist erforderlich, damit die Verteilung von Werbemitteln eine unzumutbare Belästigung darstellt.
Ein Aufkleber, der lediglich allgemein "Keine Werbung" anzeigt, genügt nicht zwangsläufig, um den Einwurf eines kostenlos verlegten Anzeigenblatts mit redaktionellem Teil und losen Beilagen als entgegenstehenden Willen zu kennzeichnen.
Ein kostenloses Anzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt wird nicht bereits dadurch von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst, dass es Werbeprospekte enthält; es bedarf der erkennbaren Ablehnung gerade dieses Verteilungsgegenstands.
Der Empfänger kann sich gegen die Zustellung auch durch ein konkreteres Verbot (z.B. "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter") wirksam schützen; das Vorhandensein einer solchen Abwehrmöglichkeit spricht gegen die Annahme unzumutbarer Belästigung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 14. Juli 2011, Az: I-4 U 42/11, Urteil
vorgehend LG Dortmund, 6. Januar 2011, Az: 13 O 103/10, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Verteilung von Prospektwerbung miteinander in Wettbewerb.
Die Beklagte geht dabei so vor, dass sie Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem von ihr verlegten, zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratis-Anzeigenblatt vertreibt, das samt den Beilagen in die Briefkästen der Haushalte in der Region eingeworfen wird.
Die Klägerin betätigt sich als Direktverteilerin. Auch bei ihr erfolgt die Verteilung der Werbeprospekte durch Einwurf in die Briefkästen der Haushalte in der Region. Die Klägerin legt jedoch nur die Werbeprospekte selbst ein, wobei sie bei den zahlreichen Verbrauchern, die die Zustellung von Werbung in ihre Briefkästen ablehnen und deshalb einen entsprechenden Aufkleber angebracht haben, keine Werbeprospekte einwirft.
Die Klägerin hält die von der Beklagten vertretene und gegenüber den Werbekunden auch gezielt als Verkaufsargument eingesetzte Ansicht, bei ihrem Geschäftsmodell in solchen Fällen nicht am Einlegen ihrer Anzeigenblätter samt Werbebeilagen gehindert zu sein, für falsch. Ihre deswegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers - "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" - entgegentreten könnte.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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