Themis
Anmelden
BGH·I ZR 142/19·14.05.2020

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur wettbewerbswidrigen Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Gesundheitsbezogene Angaben für eine Elasten Trink Kur - Beauty Claims

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittel- und Health-Claims-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren über die Bewerbung einer Elasten Trink Kur. Zentrale Frage war, ob die beanstandeten Aussagen bloße Beauty-Claims oder gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück, befand die Angaben als gesundheitsbezogen und sah keine rechtlichen Zweifel, die eine Vorlage an den EuGH rechtfertigen würden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; beanstandete Werbung als gesundheitsbezogene Angabe nach VO 1924/2006 qualifiziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbliche Angaben zu Nahrungsergänzungsmitteln, die über das Versprechen eines als schön empfundenen Aussehens hinaus auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielen, sind als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu qualifizieren.

2

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts nicht erfordert und keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) ist entbehrlich, wenn aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz keine auslegungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts folgen.

4

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten über Werbeaussagen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind nach den europäischen Vorschriften zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu beurteilen und können im Weg des nationalen Wettbewerbsrechts durchgesetzt werden.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006§ 543 Abs 2 S 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 2. Juli 2019, Az: I-4 U 142/18, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 4. September 2018, Az: 25 O 358/17, Urteil

nachgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZR 142/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass es sich bei den beanstandeten werblichen Angaben für das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel nicht lediglich um das Versprechen eines als optisch ansprechenden und als schön empfundenen glatten Aussehens (Beauty Claim) handelt, sondern um Angaben, die auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielen und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 anzusehen sind. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 €

Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer