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BGH·I ZR 138/10·21.07.2011

Gegenvorstellung: Bitte um Begründung der Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte bat um Begründung der Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; der Senat wertete diese Eingabe als Gegenvorstellung und wies sie zurück. Der Senat stützte die Festsetzung auf die im Berufungsverfahren nicht angegriffene Streitwertfestsetzung und berücksichtigte, dass die Beklagte dort nur zu 57,5 % unterlegen war. Eine vorgelegte eidesstattliche Versicherung rechtfertigte keine Erhöhung des Beschwerdewerts.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Bitte um Begründung vorgebrachte Eingabe kann als Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung gewertet werden.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts für Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren kann der Senat auf die von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffene Streitwertfestsetzung abstellen.

3

Der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer bemisst sich unter Berücksichtigung des Umfangs des Unterliegens im Vorverfahren und kann anteilig anhand der Unterliegensquote festgesetzt werden.

4

Eine eidesstattliche Versicherung, die behauptete wirtschaftliche Belastungen durch ein Unterlassungsgebot darlegt, rechtfertigt nur dann eine Erhöhung des Beschwerdewerts, wenn sie konkrete und glaubhafte Angaben enthält, die eine Überschreitung des bisherigen Werts belegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 544 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: I ZR 138/10, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 11. Juni 2010, Az: 5 U 47/08, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 5. Februar 2008, Az: 15 O 241/07

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dort gemachten Angaben hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.

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