Markenrechtsverletzung ohne markenfeindliche Tendenz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Markenrechtsstreit. Der BGH lehnte den Antrag ab, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§ 114 S.1 ZPO, § 543 Abs.2 ZPO). Das Berufungsgericht habe zu Recht eine markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG festgestellt; eine markenfeindliche Tendenz sei nicht erforderlich und Markenrechte nicht erschöpft.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines bei BGH zugelassenen Anwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S.1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO).
Die Verwendung eines zeichenähnlichen Kennzeichens für identische Waren, die beim Publikum Verwechslungsgefahr schafft, stellt eine rechtsverletzende, markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG dar.
Für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung ist keine besondere "markenfeindliche Tendenz" erforderlich; Markenrechte sind nur dann erschöpft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 26. Mai 2011, Az: I-4 U 15/11, Urteil
vorgehend LG Bielefeld, 17. Dezember 2010, Az: 17 O 139/10
Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten und von dem ausgesprochenen Verbot erfassten Handlung zu Recht eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen für identische Waren benutzt und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen geschaffen. Das Berufungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versendung des nicht von der Klägerin stammenden Kabels mit der Aufschrift „S. “, das unter der Bezeichnung „P. “ von der Beklagten angeboten und in der der Sendung beiliegenden Rechnung als „P. HDMI Kabel“ bezeichnet wurde, eine markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens lag. Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung nicht auf das Erfordernis einer „markenfeindlichen Tendenz“ ankommt und dass die Markenrechte der Klägerin auch nicht erschöpft waren.
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