Kostenentscheidung bei Erledigung: Anerkenntnis belastet Beklagte mit Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Beklagte erkannte die Kostenlast an. Das Gericht verurteilte die Beklagte nach § 91a Abs. 1 ZPO zur Tragung der Prozesskosten und setzte den Streitwert für die Revision fest. Wegen des Anerkenntnisses prüfte das Gericht nicht mehr die materielle Berechtigung der Klage.
Ausgang: Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Prozesskosten nach Anerkenntnis als stattgegeben; Streitwert für Revision auf 75.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Anerkenntnis der Kostenlast kann dem anerkennenden Beteiligten nach § 91a Abs. 1 ZPO auf billiges Ermessen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Das Anerkenntnis der Kostenlast stellt eine freiwillige Einordnung in die Rolle der unterlegenen Partei dar und begründet regelmäßig die Grundlage für eine Kostenverurteilung ohne weitere materielle Prüfung.
Das Gericht übt die Zuweisung der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aus; nach einem Kostenanerkenntnis ist insoweit die materielle Begründetheit der verfolgten Ansprüche nicht mehr zu prüfen.
Das Gericht kann im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zugleich den Streitwert für das Revisionsverfahren verbindlich festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 21. Dezember 2023, Az: 6 U 154/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 2. September 2022, Az: 3-12 O 42/21, Urteil
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird auf 75.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Beide Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostenlast anerkannt.
II. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).
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