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BGH·I ZR 13/11·28.09.2011

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person im Falle eines Verfahrens gegen "Haus & Grund"

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1 (juristische Person) beantragt Prozesskostenhilfe gegen Ansprüche aus dem Zeichen "Haus & Grund"; ihr Antrag wird abgelehnt, da das Erfordernis eines allgemeinen Interesses (§ 116 S.1 Nr.2 ZPO) nicht erfüllt ist. Grundsätzliche Fragen sind durch frühere Senatsentscheidungen geklärt und es fehlt an wirtschaftlicher/sozialer Bedeutung. Dem Beklagten zu 2 wird hingegen nach § 119 Abs.1 S.2 ZPO PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt.

Ausgang: Antrag der Beklagten zu 1 auf PKH abgelehnt; PKH für Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderläuft; erforderlich sind die Ansprache größerer Bevölkerungskreise, erhebliche wirtschaftliche/soziale Wirkungen oder ein allgemeines Interesse an der richtigen Entscheidung.

2

Sind die grundsätzlichen Rechtsfragen bereits durch obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, fehlt es regelmäßig an dem für die Bewilligung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen allgemeinen Interesse.

3

Die wirtschaftliche oder soziale Bedeutung eines Einzelfalls kann das für eine PKH-Bewilligung vorausgesetzte allgemeine Interesse begründen.

4

Dem Beschwerdegegner in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. Dezember 2010, Az: 29 U 3314/10

vorgehend LG München I, 4. Mai 2010, Az: 9 HKO 2203/10

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. K. und W. beigeordnet.

Gründe

1

Die Beklagte zu 1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 (I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 Haus & Grund I; I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III) und vom 10. Juni 2009 (I ZR 34/07, GRUR RR 2010, 205 - Haus & Grund IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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