Urheberrechtsschutz: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Softwareinhaberin, begehrte Unterlassung und Herausgabe gegen Erwerber von Software nach Insolvenz des Lizenznehmers. Das Berufungsgericht ging ohne Rechtsfehler davon aus, dass das Verbreitungsrecht an den konkreten Vervielfältigungsstücken erschöpft ist. Deshalb dürfen die Beklagten die Programme gemäß § 69d Abs.1 UrhG vervielfältigen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbreitungsrecht an bestimmten Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn eine rechtmäßige Veräußerung der konkreten Stücke erfolgt ist, wodurch sich Ansprüche des Rechtsinhabers gegen den Erwerber in Bezug auf weitere Verbreitung ausschließen können.
Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, berechtigt § 69d Abs.1 UrhG den Erwerber zur Vervielfältigung der Programme, soweit diese Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung erforderlich sind.
§ 69d Abs.1 UrhG ist nach § 137d Abs.1 Satz1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen wurden; das Schaffungsdatum vor diesem Datum schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist nur begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 19. Mai 2014, Az: 4 U 142/13
vorgehend LG Frankenthal, 30. Juli 2013, Az: 6 O 152/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se. . GmbH, die Inhaberin aller Rechte an dem Softwareprogramm S. und der dazugehörenden Softwarevarianten war.
Die Se. . GmbH hatte der O. D. B. GmbH & Co. KG mit Software-Überlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Planungs- und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."
Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O. D. B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B. GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B. GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der B. GmbH keine Nutzungsrechte an den S. -Computerprogrammen einräumen oder übertragen können.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S. -Computerprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Software-Überlassungsvertrags zwischen der Se. . GmbH und der O. D. B. GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonkeist in Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Büscher