Streitwertfestsetzung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Verbandes gegen eine Bank wegen rechtsmissbräuchlicher Geschäftspraktiken in Zwangsversteigerungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden rügt die Festsetzung des Streitwerts der Revision auf 50.000 € gegen ihre Unterlassungsklage gegen eine Genossenschaftsbank in Zwangsversteigerungen. Entscheidend ist, dass bei qualifizierten Einrichtungen das satzungsmäßig wahrgenommene Verbraucherinteresse zu berücksichtigen ist. Der Senat bestätigt den Streitwert und weist die Gegenvorstellung zurück, weil die Klägerin keine konkreten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder sonstigen Tatsachen vorgetragen hat, die eine Herabsetzung rechtfertigen würden. Vergleiche mit der Bewertung von AGB-Klagen sind hierfür nicht maßgeblich.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 50.000 € zurückgewiesen; Senat bestätigt Streitwert mangels substantiierten Herabsetzungsvortrags
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in Wettbewerbsverfahren qualifizierter Einrichtungen ist das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgeblich.
Zur Bemessung des Streitwerts können drohende Nachteile, die über einzelne geringfügige Schäden hinausgehen (z. B. die Verschleuderung von Grundeigentum), einen erheblich höheren Streitwert rechtfertigen.
Eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG wegen der finanziellen Verhältnisse der klagenden Einrichtung setzt substantiierten Vortrag zu diesen Verhältnissen voraus.
Bewertungskriterien aus Unterlassungsklagen gegen missbräuchliche AGB-Klauseln sind nicht ohne Weiteres auf Wettbewerbsprozesse über missbräuchliche Geschäftspraktiken in Zwangsversteigerungen übertragbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 26. Mai 2011, Az: 6 U 3880/10
vorgehend LG Augsburg, 19. April 2010, Az: 8 O 4038/09, Urteil
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen kann.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.
Diese Beurteilung lässt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank - ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Klägerin hier geführten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehalten.
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