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BGH·I ZR 12/24·25.07.2024

Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorabentscheidungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25.7.2024 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein vom Senat eingelegtes Vorabentscheidungsersuchen (I ZR 90/23) ausgesetzt. Das Verfahren ruht, bis die europarechtliche Frage geklärt ist. Eine inhaltliche Entscheidung in der Beschwerde wird bis dahin nicht getroffen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann unter entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn eine dem Verfahren entscheidungserhebliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt ist.

2

Die Aussetzung erstreckt sich bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen, soweit die EuGH-Entscheidung für die Fortführung oder Entscheidung des nationalen Verfahrens relevant ist.

3

Die Anordnung der Aussetzung erfolgt durch Beschluss des Gerichts und knüpft an die Vorlage einer dem Ausgang des Verfahrens potenziell beeinflussenden Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union an.

4

Die Aussetzung dient der Klärung europarechtlicher Fragen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und eine auf der EuGH-Rechtsprechung beruhende Entscheidung der nationalen Instanz zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2023, Az: 19 U 48/23, Urteil

vorgehend LG Heidelberg, 28. Februar 2023, Az: 3 O 177/22

Tenor

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer