Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten erhoben Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 und rügten eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück. Er hatte die Vorlagepflicht geprüft, die einschlägige EuGH-Entscheidung berücksichtigt und erläutert, dass rechtliches Gehör nicht das Erlangen der vom Beteiligten gewünschten Bewertung verlangt. Die Beklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 9.11.2017 als unbegründet abgewiesen; Kosten den Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten und das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung in Erwägung zieht.
Es besteht kein Anspruch der Partei, dass das Gericht das Vorbringen in der von ihr bevorzugten Wertung übernimmt; die unterschiedliche Bewertung stellt für sich keine Gehörsverletzung dar.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.
Die Frage einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist vom Gericht zu prüfen; die Entscheidung, nicht vorzulegen, begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn einschlägige Erwägungen in der Entscheidung fehlen oder das Vorbringen offenkundig unberücksichtigt geblieben ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZR 110/16, Urteil
vorgehend OLG München, 28. April 2016, Az: 6 U 1576/15, Urteil
vorgehend LG München I, 21. April 2015, Az: 1 HKO 22627/13
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Beklagten rügen ohne Erfolg, der Senat habe ihr rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie dadurch verletzt, dass er sich in den Urteilsgründen nicht mit der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 (C-561/11, GRUR 2013, 516 - FCI/FCIPPR) befasst habe.
1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem Sinn befasst, den sie für richtig erachtet (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
2. Danach ist das rechtliche Gehör der Beklagten im Streitfall nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. November 2017 die Notwendigkeit einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft, eine solche jedoch aus den in der Entscheidung in Rn. 39 genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
Der Senat hat sich auch mit dem von den Beklagten angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 befasst und es zur Begründung herangezogen (Rn. 27). Dass der Senat hieraus nicht die von den Beklagten gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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