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BGH·I ZR 104/22·23.03.2023

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rechtsstreit über den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe die EuGH-Rechtsprechung (Cofemel) missachtet, indem es bei geringer Gestaltungshöhe einen engen Schutzbereich für ein Werk der angewandten Kunst annahm. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Frage durch seine Entscheidung I ZR 173/21 (Vitrinenleuchte) bereits geklärt ist. Der Senat stellte fest, dass Werke der angewandten Kunst denselben Schutzstandards wie andere Werke unterliegen, die konkrete Reichweite sich jedoch aus der Gestaltungshöhe ergibt. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; BGH verweist auf Entscheidung I ZR 173/21 (Vitrinenleuchte) und EuGH-Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt, sind für Werke der angewandten Kunst dieselben Rechtsmaßstäbe für Gewährung und Umfang der Verwertungsrechte anzuwenden wie für andere nach Richtlinie 2001/29/EG geschützte Werke.

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Die konkrete Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks der angewandten Kunst richtet sich nach dessen Gestaltungshöhe; ein geringes Maß an Eigentümlichkeit führt zu einem entsprechend engeren Schutzumfang.

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Ob ein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts zu beurteilen; entfällt die offene Rechtsfrage bis dahin durch höchstrichterliche Klärung, so erlischt der Zulassungsgrund.

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Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nur erforderlich, wenn die europarechtliche Auslegung nicht bereits durch klare EuGH-Rechtsprechung geklärt ist.

Relevante Normen
§ Art 2 Buchst a EGRL 29/2001§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG§ 2 Abs 2 UrhG§ 12 UrhG§ 15 UrhG§ 16 UrhG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 25. Mai 2022, Az: 2 U 31/20

vorgehend LG Braunschweig, 5. August 2020, Az: 9 O 3362/19 (97)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, indem es ausführe, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe des von den Beklagten angeführten Werks der angewandten Kunst zu einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich führe. Es lege damit den Obersatz zugrunde, im Bereich der angewandten Kunst folge aus dem geringen Maß an Eigentümlichkeit ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe hingegen in der Sache "Cofemel" (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449) entschieden, dass auch im Bereich der angewandten Kunst, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen von Urheberrechtsschutz gegeben seien, der Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht geringer sei als derjenige, der allen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken zukomme. Dies gehe für die Fallgruppe der Portraitfotografien auch schon aus der Entscheidung "Painer" hervor (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 bis 99]).

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (zur Grundsatzbedeutung vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist die Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).

4

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom 15. Dezember 2022 in der Sache I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte (GRUR 2023, 571) entschieden, dass die - auch im Streitfall von der Beschwerde angeführte - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel; vgl. auch EUGH, GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31), besagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass diese Aussage sich hingegen nicht auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks bezieht, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 17] - Vitrinenleuchte).

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Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist, weil die vorgenannte Auslegung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt und die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. I-2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt sind (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 37] - Vitrinenleuchte).

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3. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

7

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

8

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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