Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung von Ablehnungsanträgen und Erinnerung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Augsburg, mit dem Ablehnungsgesuche und eine Erinnerung gegen angebliche Untätigkeit der Geschäftsstelle zurückgewiesen wurden. Der Bundesgerichtshof hält die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft und verwirft sie als unzulässig. Er führt aus, dass Anhörungsrügen nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO und Gegenvorstellungen unanfechtbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da sie gegen unanfechtbare Entscheidungen nicht statthaft ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §577 Abs.1 ZPO ist nicht statthaft gegen Beschlüsse, mit denen Ablehnungsgesuche gegen das erkennende Gericht und Erinnerungen gegen Entscheidungen oder angebliche Untätigkeit der Geschäftsstelle zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss; dagegen ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist ebenfalls unanfechtbar, so dass hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach §97 Abs.1 ZPO dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 9. Juni 2022, Az: 41 T 1058/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 9. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 seinen darin angeführten Beschluss vom 12. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die Ablehnungsgesuche gegen den erkennenden Richter und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts sowie die Erinnerung gegen die gerügte "Untätigkeit" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Sofern die Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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