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BGH·I ZB 98/25·07.01.2026

Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen; Beiordnung Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts; der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Streitpunkt war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO. Da weder gesetzliche Zulässigkeit noch eine Zulassung vorlag, erschien die Rechtsverfolgung aussichtslos; die Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde.

2

Eine Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht gesondert anfechtbar.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei aussichtsloser Rechtsverfolgung ist die Beiordnung abzulehnen.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Oktober 2025, Az: 1 W 1414/25 e

vorgehend LG München I, 23. September 2025, Az: 15 O 10154/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer