Themis
Anmelden
BGH·I ZB 98/22·04.01.2023

Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Beschwerdegebühr unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg ein, mit dem seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr von 33 € zurückgewiesen wurde. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft und verwirft sie als unzulässig (§ 577 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgegenstand ist die Zuständigkeit des Beschwerdewegs nach § 66 GKG; eine Beschwerde zum OLG wäre nur bei Überschreiten des Streitwerts von 200 € oder bei Zulassung möglich. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 577 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn das Gesetz für die angefochtene kostenrechtliche Entscheidung einen anderen Rechtsbehelf oder eine andere Instanz vorsieht.

2

Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung wegen einer Beschwerdegebühr ist in der Regel die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt.

3

Der Bundesgerichtshof ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht als Beschwerdeinstanz für Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen vorgesehen.

4

Die Zuweisung der Kostenentscheidung an die unterliegende Partei kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2022, Az: 41 T 1058/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer