Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Beschwerdegebühr unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg ein, mit dem seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr von 33 € zurückgewiesen wurde. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft und verwirft sie als unzulässig (§ 577 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgegenstand ist die Zuständigkeit des Beschwerdewegs nach § 66 GKG; eine Beschwerde zum OLG wäre nur bei Überschreiten des Streitwerts von 200 € oder bei Zulassung möglich. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 577 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn das Gesetz für die angefochtene kostenrechtliche Entscheidung einen anderen Rechtsbehelf oder eine andere Instanz vorsieht.
Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung wegen einer Beschwerdegebühr ist in der Regel die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt.
Der Bundesgerichtshof ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht als Beschwerdeinstanz für Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen vorgesehen.
Die Zuweisung der Kostenentscheidung an die unterliegende Partei kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2022, Az: 41 T 1058/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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