Rechtsbeschwerde gegen Erinnerung wegen Untätigkeit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts über seine Erinnerung gegen eine Entscheidung eines Urkundsbeamten wegen angeblicher Untätigkeit. Streitfrage war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorlag. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners mangels Statthaftigkeit/fehlender Zulassung als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts über die Erinnerung gegen eine Entscheidung eines Urkundsbeamten ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht statthaft; sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht selbstständig anfechtbar.
Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung in einem solchen Verwerfungsfall richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Kostenunterliegende hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 27. Juni 2022, Az: 44 T 2016/22
vorgehend AG Augsburg, 23. Dezember 2021, Az: 1 M 6340/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 27. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts über die Erinnerung gegen die Entscheidung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, vorliegend in Form einer vom Schuldner gerügten Untätigkeit, ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schmaltz | Wille | |||
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