Rechtsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine Zulassung durch das Beschwerdegericht vorliegt. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Zulassung nicht erteilt, Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht deren Zulassung gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilt hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit offensichtlich aussichtslos erscheint.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 2. März 2022, Az: 41 T 4037/21
vorgehend AG Augsburg, 5. Oktober 2021, Az: 1 M 9020/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2022 - 41 T 4037/21 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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