Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Verfügung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, die der BGH als Rechtsbeschwerde auslegt. Zentral war, ob im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde im Eilverfahren nicht vorgesehen ist. Die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts nach §78b Abs.1 ZPO wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; als solche ausgelegte Beschwerden sind unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde, die trotz fehlender Statthaftigkeit als Rechtsbeschwerde zu qualifizieren ist, kann auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen werden.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Gerichte können einem Antragsteller mitteilen, dass auf weitere Eingaben in derselben Sache nicht mehr geantwortet wird, wenn die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 8. Dezember 2023, Az: 1 T 56/23
vorgehend AG Trier, 14. November 2023, Az: 31 C 189/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille