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BGH·I ZB 92/22·04.01.2023

Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Urkundsbeamten: unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtet eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zentral war die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die gesetzlich erforderliche Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da die Zulassung nach § 574 ZPO fehlte; Kosten dem Schuldner auferlegt (§ 97 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse in Verfahren über die Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht ihre Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erteilt hat.

2

Fehlt die gesetzliche Zulassungsbefugnis, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist nicht anfechtbar; der Rechtsweg über eine außerordentliche Beschwerde eröffnet sich regelmäßig nicht.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind die Kosten dem Unterlieger aufzuerlegen; dies gilt insbesondere nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 21. Juni 2022, Az: 44 T 1574/22

vorgehend AG Augsburg, 23. Dezember 2021, Az: 1 M 6340/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer