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BGH·I ZB 9/21·18.11.2021

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert des Verfahrens über die Erteilung der Vermögensauskunft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft. Entscheidend ist, dass sich der Wert nach der noch geschuldeten Forderung einschließlich Nebenforderungen bemisst und höchstens 2.000 € betragen darf. Unter Anrechnung von Zinsen, Kosten und Teilzahlungen ergab sich ein offener Betrag von nicht mehr als 1.000 €, weshalb der Gegenstandswert so festgesetzt wurde; die Entscheidung erfolgt gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren bis 1.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) bemisst sich nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert ist auf höchstens 2.000 € begrenzt (§ 25 Abs.1 Nr.4 RVG).

2

Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Nebenforderungen gehören Zinsen sowie Verfahrens‑ und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Vollstreckungskosten.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind geleistete Teilzahlungen zu berücksichtigen; maßgeblich ist die nach Abzug solcher Leistungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch offene Forderung.

4

Über Anträge nach § 33 Abs.1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 33 Abs.8 Satz1 RVG).

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Festsetzungen nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen und die Entscheidung kann kostenrechtlich nicht erstattungsfähig sein (§ 33 Abs.9 RVG).

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 16 RVG§ 25 Abs 1 Nr 4 RVG§ 802c ZPO§ 802f ZPO§ 802g ZPO§ 802f, 802g ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. September 2021, Az: I ZB 9/21, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 22. Dezember 2020, Az: 51 T 435/20

vorgehend AG Schöneberg, 26. Oktober 2020, Az: 37 M 453/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Zu den Nebenforderungen zählen auch Zinsen und Kosten (vgl. BeckOK.RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt, 53. Edition [Stand 1. September 2021], § 25 Rn. 19; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 802f Rn. 12).

3

Danach waren im Ausgangspunkt dem Hauptbetrag von 999,91 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2019, die im Vollstreckungsbescheid angeführten Verfahrenskosten über 136,72 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 € sowie die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 98,54 € hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin ab November 2020 geleisteten Teilzahlungen hat sich ausweislich der Forderungsaufstellung der Gerichtsvollzieherin die noch offene Summe bei Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf nicht mehr als 1.000 € belaufen.

4

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille