Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Zudem lehnt der Senat die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs.1 ZPO). Der Antragsteller wird zur Tragung der Kosten verurteilt und auf weitere Eingaben hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung unzulässig verworfen; Beiordnung eines BGH-Anwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn das Gesetz das Rechtsmittel im betreffenden Verfahren nicht vorsieht.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Unzulässigkeitsgründen kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 11. Dezember 2023, Az: 1 T 57/23
vorgehend AG Trier, 17. November 2023, Az: 31 C 201/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille