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BGH·I ZB 90/23·22.01.2024

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung (I ZB 90/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier, die der BGH als Rechtsbeschwerde auslegte. Streitpunkt war, ob die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung statthaft ist. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig und belastet den Antragsteller mit den Kosten. Ein Beiordnungsantrag nach §78b Abs.1 ZPO wird wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen; Beiordnungsantrag nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; als solche auszulegende Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.

2

Ist ein Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart nicht vorgesehen, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs und zur Verwerfung desselben mit Kostenfolge.

3

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4

Gerichte können weitere Eingaben unbeantwortet lassen, wenn die Rechtsverfolgung als aussichtslos bewertet und eine Fortführung des Verfahrens nicht zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 11. Dezember 2023, Az: 1 T 58/23

vorgehend AG Trier, 20. November 2023, Az: 6 C 363/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz