Rechtsbeschwerde im Richterablehnungsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts im Verfahren auf Richterablehnung. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in diesem Verfahrenszweig. Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft und verwies auf die fehlende Zulassung nach § 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO; die Beschwerde wurde daher unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde im Richterablehnungsverfahren mangels Statthaftigkeit und fehlender Zulassung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse in Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; ansonsten ist sie unzulässig.
Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Richterablehnungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein isolierter Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Der Verwerfungsbeschluss einer unzulässigen Rechtsbeschwerde begründet eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei; die Kostentragung richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO.
Der Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde öffnet in solchen Fällen keinen grundsätzlich anderen Rechtsweg und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 26. Oktober 2021, Az: 44 T 3664/21
vorgehend AG Augsburg, 3. September 2021, Az: 1 M 6340/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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