Rechtsbeschwerde unstatthaft im Verfahren der einstweiligen Verfügung – Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte gegen einen Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein, die der BGH als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung auslegte. Die zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Eilverfahren. Der BGH verwirft die Eingabe, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts nach §78b Abs.1 ZPO wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint; weitere Eingaben bleiben unbeantwortet.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde verworfen, da Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; Beiordnung nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel im jeweiligen Verfahrenszweig unstatthaft ist.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Das Gericht kann eine Entscheidung mit der Folge treffen, dass der Antragsteller nicht mit Antworten auf weitere Eingaben in der Sache rechnen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig und die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 11. Dezember 2023, Az: 1 T 59/23
vorgehend AG Trier, 20. November 2023, Az: 6 C 362/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 - 1 T 59/23 - wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille